Bußgeld-Übersicht: So viel müssen Radfahrer für Vergehen bezahlen

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Verwarnungs- und Bußgelder seit dem 1. Mai 2014 in der Übersicht:

Tatbestand

Verwarngeld 

Mit Behinderung  andererMit Gefährdung andererBei Unfall oder Sachbeschädigung
Nichtbenutzen eines Radweges (blaues Schild)20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro
Radweg in falscher Richtung befahren20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro
Nichtbenutzen einer Schutzstreifen-markierung (Rechtsfahrgebot)15 Euro20 Euro25 Euro30 Euro
Fahren ohne Licht trotz schlechter Sichtverhältnisse20 Euro25 Euro35 Euro
Licht kaputt oder am Fahrrad gar keine Beleuchtung vorhanden20 Euro25 Euro35 Euro
Benutzen der Straße in der falschen Richtung (z. B. Einbahnstr.)20 Euro25 Euro30 Euro35 Euro
Fahren auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone15 Euro20 Euro25 Euro30 Euro
Fahrrad ohne funktionierende Bremsen oder Klingel15 Euro
Nebeneinander fahren und dadurch andere behindern20 Euro25 Euro30 Euro
Freihändig fahren5 Euro
Ein Kind auf dem Rad mitnehmen ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen5 Euro
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen15 Euro20 Euro25 Euro30 Euro
Fahrrad nicht verkehrssicher und dadurch verkehrsgefährdend80 Euro
Zeichen von Polizisten nicht beachtet25 Euro
Benutzen von Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung25 Euro
Fahren über eine rote Ampel 60 Euro100 Euro120 Euro
Am Zebrastreifen/Überweg für Fußgänger nicht angehalten40 Euro
Musik / Kopfhörer zu laut10 Euro

HINWEIS:
Die Liste enthält die relevantesten Situationen und Tatbestände und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Weitere Hinweise des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. (adfc):
– Zum schriftlichen Bußgeldbescheid (in der Regel ab 40 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 23,50 Euro hinzu.
– Außerdem wird ab 40 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.
– Das Radfahren im betrunkenen Zustand ist keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit – ab 1,6 Promille – oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) kann der Radler vor Gericht angeklagt werden. Bei Radfahren mit 1,6 Promille oder mehr wird die Straßenverkehrsbehörde außerdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen und je nach Ergebnis die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen oder sogar ein Radfahrverbot anordnen.

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