Verwarnungs- und Bußgelder seit dem 1. Mai 2014 in der Übersicht:
Tatbestand | Verwarngeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Bei Unfall oder Sachbeschädigung |
Nichtbenutzen eines Radweges (blaues Schild) | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro |
Radweg in falscher Richtung befahren | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro |
Nichtbenutzen einer Schutzstreifen-markierung (Rechtsfahrgebot) | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro |
Fahren ohne Licht trotz schlechter Sichtverhältnisse | 20 Euro | — | 25 Euro | 35 Euro |
Licht kaputt oder am Fahrrad gar keine Beleuchtung vorhanden | 20 Euro | — | 25 Euro | 35 Euro |
Benutzen der Straße in der falschen Richtung (z. B. Einbahnstr.) | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro |
Fahren auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro |
Fahrrad ohne funktionierende Bremsen oder Klingel | 15 Euro | — | — | — |
Nebeneinander fahren und dadurch andere behindern | — | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro |
Freihändig fahren | 5 Euro | — | — | — |
Ein Kind auf dem Rad mitnehmen ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen | 5 Euro | — | — | — |
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro |
Fahrrad nicht verkehrssicher und dadurch verkehrsgefährdend | 80 Euro | — | — | — |
Zeichen von Polizisten nicht beachtet | 25 Euro | — | — | — |
Benutzen von Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung | 25 Euro | — | — | — |
Fahren über eine rote Ampel | 60 Euro | — | 100 Euro | 120 Euro |
Am Zebrastreifen/Überweg für Fußgänger nicht angehalten | 40 Euro | — | — | — |
Musik / Kopfhörer zu laut | 10 Euro | — | — | — |
HINWEIS:
Die Liste enthält die relevantesten Situationen und Tatbestände und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Weitere Hinweise des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. (adfc):
– Zum schriftlichen Bußgeldbescheid (in der Regel ab 40 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 23,50 Euro hinzu.
– Außerdem wird ab 40 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.
– Das Radfahren im betrunkenen Zustand ist keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit – ab 1,6 Promille – oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) kann der Radler vor Gericht angeklagt werden. Bei Radfahren mit 1,6 Promille oder mehr wird die Straßenverkehrsbehörde außerdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen und je nach Ergebnis die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen oder sogar ein Radfahrverbot anordnen.